Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.1 CH-NW

Art. 30 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 3. Erlös

Verwaltung des Korporationsvermögens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Korporationsgesetz · 3. Erlös

1. Der Erlös aus Verfügungen über Grundstücke der Korporation ist so zu verwenden, dass die Erhaltung des Korporationsvermögens nicht beeinträchtigt wird.

← Art. 29 Korporationsgesetz Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Geltungsbereich Art. 31 Korporationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →