181.1
CH-NW
Art. 30 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 3. Erlös
Verwaltung des Korporationsvermögens
Art. 30 Korporationsgesetz · 3. Erlös
1. Der Erlös aus Verfügungen über Grundstücke der Korporation ist so zu verwenden, dass die Erhaltung des Korporationsvermögens nicht beeinträchtigt wird.