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Art. 28 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Verfügung über Grundstücke der Korporation 1. Zulässigkeit

Verwaltung des Korporationsvermögens
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Art. 28 Korporationsgesetz · Verfügung über Grundstücke der Korporation 1. Zulässigkeit

1. Die Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigentumsanteile an Grundstücken usw.) ist nur zulässig

1. für die Erfüllung öffentlicher Zwecke;

2. für Bauplätze;

3. für kleinere Arrondierungen;

4. für gleichwertigen Grundstückabtausch.

2. Verfügungen über Grundstücke im Ausmass von mehr als 1'000 m² sind unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat zulässig, wenn es im allgemeinen Interesse steht.

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