181.1
CH-NW
Art. 27 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 2. Erhaltung
Verwaltung des Korporationsvermögens
Art. 27 Korporationsgesetz · 2. Erhaltung
1. Das Korporationsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; es darf in keinem Fall an die Korporationsbürger verteilt werden.
2. Die Ausrichtung eines Korporationsnutzens darf nur beschlossen werden, wenn die Bestandesrechnung des Vorjahres keinen Bilanzfehlbetrag ausweist und wenn die Korporation in der Lage ist, die Investitionen mittelfristig in angemessener Weise selber zu finanzieren und zu amortisieren.
3. Eine unentgeltliche Abtretung von Grundstücken, Dienstbarkeiten oder Grundlasten an Korporationsbürger oder Dritte ist unzulässig; vorbehalten bleiben Zuwendungen im öffentlichen Interesse.