181.1
CH-NW
Art. 25 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Korporationspräsident
Organisation
Art. 25 Korporationsgesetz · Korporationspräsident
1. Der Korporationspräsident leitet die Tätigkeit des Korporationsrates.
2. Er ist zuständig für
1. Leitung der Korporationsgemeinde und der Sitzungen des Korporationsrates;
2. Erlass von Präsidialverfügungen
a) sofern unverzüglich Massnahmen zu treffen sind und die Einberufung einer Sitzung des Korporationsrates nicht möglich ist;
b) bei Geschäften von geringer Bedeutung.
3. Der Korporationsrat ist an der nächstfolgenden Sitzung über die Präsidialverfügungen in Kenntnis zu setzen; er kann sie aufheben.