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Art. 25 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Korporationspräsident

Organisation
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Art. 25 Korporationsgesetz · Korporationspräsident

1. Der Korporationspräsident leitet die Tätigkeit des Korporationsrates.

2. Er ist zuständig für

1. Leitung der Korporationsgemeinde und der Sitzungen des Korporationsrates;

2. Erlass von Präsidialverfügungen

a) sofern unverzüglich Massnahmen zu treffen sind und die Einberufung einer Sitzung des Korporationsrates nicht möglich ist;

b) bei Geschäften von geringer Bedeutung.

3. Der Korporationsrat ist an der nächstfolgenden Sitzung über die Präsidialverfügungen in Kenntnis zu setzen; er kann sie aufheben.

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