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Art. 24 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Korporationsrat

Organisation
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Art. 24 Korporationsgesetz · Korporationsrat

1. Der Korporationsrat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Korporation; er vertritt die Korporation nach aussen.

2. Er ist für alle Korporationsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ der Korporation zugewiesen werden.

3. Er ist insbesondere zuständig für

1. Einberufung der Korporationsgemeinde;

2. Vorbereitung aller Geschäfte, die von der Korporationsgemeinde zu behandeln sind;

3. Feststellung des Korporationsbürgerrechts und Wiedereinbürgerung;

4. Verwaltung des Korporationsvermögens und Verfügung darüber im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;

5. Abschluss und Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;

6. Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen;

7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen seiner Finanzkompetenzen;

8. Wahl von Kommissionen für bestimmte Verwaltungszweige sowie für die Vorbereitung einzelner Geschäfte.

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