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Art. 23 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 2. Beschlussfassung

Organisation
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Art. 23 Korporationsgesetz · 2. Beschlussfassung

1. Die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden ist erforderlich bei folgenden Schlussabstimmungen

1. Totalrevision oder Teilrevision des Grundgesetzes;

2. Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen;

3. Verfügung über Grundstücke.

2. Die Beschlüsse der Korporationsgemeinde werden in allen übrigen Fällen mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften sowie bei Verordnungen und Reglementen gilt der Antrag als abgelehnt.

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