181.1
CH-NW
Art. 23 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 2. Beschlussfassung
Organisation
Art. 23 Korporationsgesetz · 2. Beschlussfassung
1. Die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden ist erforderlich bei folgenden Schlussabstimmungen
1. Totalrevision oder Teilrevision des Grundgesetzes;
2. Errichtung, Auflösung und Vereinigung von Korporationen;
3. Verfügung über Grundstücke.
2. Die Beschlüsse der Korporationsgemeinde werden in allen übrigen Fällen mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften sowie bei Verordnungen und Reglementen gilt der Antrag als abgelehnt.