Art. 22 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Korporationsgemeinde 1. Aufgaben und Zuständigkeit
Art. 22 Korporationsgesetz · Korporationsgemeinde 1. Aufgaben und Zuständigkeit
1. Die Korporationsgemeinde ist das oberste Organ der Korporation; sie übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Korporationsverwaltung aus.
2. Sie ist zuständig für
1. Erlass des Grundgesetzes sowie der erforderlichen Verordnungen und Reglemente gemäss Art. 5;
2. Wahl des Korporationsrates von drei bis sieben Mitgliedern und aus dessen Mitte des Korporationspräsidenten;
3. Wahl des Korporationsschreibers;
4. Wahl der Rechnungsrevisoren;
5. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Jahresberichtes;
6. Bestimmung des Korporationsnutzens;
7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Korporationsrates übersteigen;
8. Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigentumsanteile an Grundstücken usw.) der Korporation sowie Beschlussfassung betreffend den Erwerb von Grundstücken;
9. alle weiteren Geschäfte, die durch das Grundgesetz oder durch Beschluss des Korporationsrates der Korporationsgemeinde zugewiesen werden.