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Art. 22 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Korporationsgemeinde 1. Aufgaben und Zuständigkeit

Organisation
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Art. 22 Korporationsgesetz · Korporationsgemeinde 1. Aufgaben und Zuständigkeit

1. Die Korporationsgemeinde ist das oberste Organ der Korporation; sie übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Korporationsverwaltung aus.

2. Sie ist zuständig für

1. Erlass des Grundgesetzes sowie der erforderlichen Verordnungen und Reglemente gemäss Art. 5;

2. Wahl des Korporationsrates von drei bis sieben Mitgliedern und aus dessen Mitte des Korporationspräsidenten;

3. Wahl des Korporationsschreibers;

4. Wahl der Rechnungsrevisoren;

5. Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Jahresberichtes;

6. Bestimmung des Korporationsnutzens;

7. Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Korporationsrates übersteigen;

8. Verfügung über Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Miteigentumsanteile an Grundstücken usw.) der Korporation sowie Beschlussfassung betreffend den Erwerb von Grundstücken;

9. alle weiteren Geschäfte, die durch das Grundgesetz oder durch Beschluss des Korporationsrates der Korporationsgemeinde zugewiesen werden.

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