181.1
CH-NW
Art. 21 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 4. Entzug
Rechte und Pflichten der Korporationsbürger
Art. 21 Korporationsgesetz · 4. Entzug
1. Personen, welche die Bestimmungen über die Berechtigung zum Bezug des Korporationsnutzens verletzen oder umgehen, hat der Korporationsrat das Recht zum Bezug des Korporationsnutzens des betreffenden Jahres ganz oder teilweise zu entziehen.