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181.1 CH-NW

Art. 2 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Selbständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Korporationsgesetz · Selbständigkeit

1. Die Korporationen ordnen und verwalten im Rahmen der Bestimmungen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten selbständig.

2. Es steht ihnen frei, für ihre Organe die überlieferten Bezeichnungen zu verwenden.

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