181.1
CH-NW
Art. 2 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Selbständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Korporationsgesetz · Selbständigkeit
1. Die Korporationen ordnen und verwalten im Rahmen der Bestimmungen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten selbständig.
2. Es steht ihnen frei, für ihre Organe die überlieferten Bezeichnungen zu verwenden.