181.1
CH-NW
Art. 19 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 2. Waisenkinder
Rechte und Pflichten der Korporationsbürger
Art. 19 Korporationsgesetz · 2. Waisenkinder
1. Hinterlässt eine nutzungsberechtigte Person Kinder, die im Korporationskreis wohnen, sind sie gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen bis zum erfüllten 25. Altersjahr zu beziehen; Vollwaisen sind gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen sowohl des nutzungsberechtigten Vaters als auch der nutzungsberechtigten Mutter bis zum erfüllten 25. Alterjahr zu beziehen.