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181.1 CH-NW

Art. 19 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 2. Waisenkinder

Rechte und Pflichten der Korporationsbürger
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Art. 19 Korporationsgesetz · 2. Waisenkinder

1. Hinterlässt eine nutzungsberechtigte Person Kinder, die im Korporationskreis wohnen, sind sie gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen bis zum erfüllten 25. Altersjahr zu beziehen; Vollwaisen sind gemeinsam berechtigt, den Korporationsnutzen sowohl des nutzungsberechtigten Vaters als auch der nutzungsberechtigten Mutter bis zum erfüllten 25. Alterjahr zu beziehen.

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