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181.1 CH-NW

Art. 17 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Stimm- und Wahlrecht

Rechte und Pflichten der Korporationsbürger
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Art. 17 Korporationsgesetz · Stimm- und Wahlrecht

1. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht hat unter dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 1 jede im Korporationskreis wohnhafte Person, die das Korporationsbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und der nicht durch die kantonale Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

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