181.1
CH-NW
Art. 17 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Stimm- und Wahlrecht
Rechte und Pflichten der Korporationsbürger
Art. 17 Korporationsgesetz · Stimm- und Wahlrecht
1. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht hat unter dem Vorbehalt von Art. 15 Abs. 1 jede im Korporationskreis wohnhafte Person, die das Korporationsbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und der nicht durch die kantonale Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.