181.1
CH-NW
Art. 16 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 2. Verletzung
Rechte und Pflichten der Korporationsbürger
Art. 16 Korporationsgesetz · 2. Verletzung
1. Unterlässt eine Person die Anmeldung, ist sie nicht berechtigt, das Stimm- und Wahlrecht auszuüben beziehungsweise den Korporationsnutzen geltend zu machen.