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181.1 CH-NW

Art. 16 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 2. Verletzung

Rechte und Pflichten der Korporationsbürger
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Art. 16 Korporationsgesetz · 2. Verletzung

1. Unterlässt eine Person die Anmeldung, ist sie nicht berechtigt, das Stimm- und Wahlrecht auszuüben beziehungsweise den Korporationsnutzen geltend zu machen.

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