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Art. 14 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Feststellungsentscheid

Korporationsbürgerrecht
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Art. 14 Korporationsgesetz · Feststellungsentscheid

1. Wenn es fraglich ist, ob eine Person das Korporationsbürgerrecht besitzt, hat der Korporationsrat auf Antrag oder von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid zu erlassen.

2. Gegen den Feststellungsentscheid des Korporationsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

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