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Art. 13 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Wiedereinbürgerung

Korporationsbürgerrecht
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Art. 13 Korporationsgesetz · Wiedereinbürgerung

1. Ist eine Person oder einer ihrer Vorfahren des Korporationsbürgerrechts verlustig gegangen, kann sie vom Korporationsrat die Wiedereinbürgerung verlangen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 8 erfüllt und im Kanton Nidwalden wohnt.

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