181.1
CH-NW
Art. 13 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Wiedereinbürgerung
Korporationsbürgerrecht
Art. 13 Korporationsgesetz · Wiedereinbürgerung
1. Ist eine Person oder einer ihrer Vorfahren des Korporationsbürgerrechts verlustig gegangen, kann sie vom Korporationsrat die Wiedereinbürgerung verlangen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 8 erfüllt und im Kanton Nidwalden wohnt.