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Art. 12 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Verlust

Korporationsbürgerrecht
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Art. 12 Korporationsgesetz · Verlust

1. Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Korporationsbürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, verliert das Kind das vom aufgehobenen Kindesverhältnis hergeleitete Korporationsbürgerrecht.

2. Ist eine Person aufgrund einer Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB nicht mehr Träger eines Korporationsbürgernamens der betreffenden Korporation, verliert sie das Korporationsbürgerrecht.

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