181.1
CH-NW
Art. 10 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - 3. Abstammung
Korporationsbürgerrecht
Art. 10 Korporationsgesetz · 3. Abstammung
1. Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht des Vaters.
2. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht der Mutter.
3. Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mutter heiratet (Art. 259 ZGB); das gleiche gilt, wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3 ZGB).