Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltverordnung, GemFHV) - 2. Nutzungsdauer
Art. 7 Gemeindefinanzhaushaltverordnung, GemFHV · 2. Nutzungsdauer
1. Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens beträgt für
1. Strassen, Brücken Friedhofanlagen inklusive Gemeinschaftsgräber: 40 Jahre;
2. Gemeindebootshäfen: 25 Jahre;
3. Wildbachverbauungen: 25 Jahre;
4. Strassenbeläge, Strassenbeleuchtungen und Spezialfahrzeuge: 10 Jahre;
5. Hochbauten: 25 Jahre;
6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre.
2. Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren betragen.
3. Für rückforderbare Investitionsbeiträge an Private, Gemeinden und den Kanton richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage.
4. Für nicht rückforderbare Investitionsbeiträge an Private beträgt die Nutzungsdauer 10 Jahre.
5. Die Finanzdirektion legt die Nutzungsdauer für verursacherorientierte Betriebe gestützt auf Empfehlungen von Fachorganisationen fest.
6. Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, sofern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.