Art. 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltverordnung, GemFHV) - Liegenschaften und Grundstücke
Art. 5 Gemeindefinanzhaushaltverordnung, GemFHV · Liegenschaften und Grundstücke
1. Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen.
2. In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen
1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag;
2. die Fläche;
3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde;
4. die Sachversicherungssummen;
5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Liegenschaften und Grundstücke des Finanzvermögens;
6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten;
7. die Zu- und Abgänge;
8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen;
9. weitere relevante Informationen.
3. Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermögen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen.
4. Die Finanzdirektion kann den Gemeinden für die jeweiligen Zonenkategorien Preisempfehlungen abgeben.