Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 94 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 94 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

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