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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 91a Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Finanzpolitische Reserven

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 91a Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Finanzpolitische Reserven

1. Die in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen kumulierten, zusätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpolitische Reserven in das Eigenkapital der Gemeinden zu übertragen.

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