171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 91a Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Finanzpolitische Reserven
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 91a Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Finanzpolitische Reserven
1. Die in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen kumulierten, zusätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpolitische Reserven in das Eigenkapital der Gemeinden zu übertragen.