171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 91 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Einführung der neuen Rechnungslegung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 91 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Einführung der neuen Rechnungslegung
1. Die Gemeinden setzen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Rechnungslegung binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um.