Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 91 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Einführung der neuen Rechnungslegung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 91 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Einführung der neuen Rechnungslegung

1. Die Gemeinden setzen die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Rechnungslegung binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um.

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