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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 90 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Neubewertung der Bilanz

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 90 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Neubewertung der Bilanz

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

2. Aufwertungsgewinne werden im Eigenkapital als „Neubewertungsreserve Finanzvermögen“ passiviert. Diese Neubewertungsreserve ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.

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