171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 87 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Finanzaufsicht
Aufsicht, Rechtsmittel
Art. 87 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Finanzaufsicht
1. Sind die Finanzbeschlüsse oder die Vermögensverwaltung einer Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes unvereinbar, kann der Regierungsrat die in Art. 207-211 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Massnahmen vorkehren.
2. Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Gemeindebeschluss erhebliche Vermögenswerte gefährdet werden.