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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 87 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Finanzaufsicht

Aufsicht, Rechtsmittel
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Art. 87 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Finanzaufsicht

1. Sind die Finanzbeschlüsse oder die Vermögensverwaltung einer Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes unvereinbar, kann der Regierungsrat die in Art. 207-211 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Massnahmen vorkehren.

2. Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Gemeindebeschluss erhebliche Vermögenswerte gefährdet werden.

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