Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 86 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - 2. Zuständigkeit

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelverwendung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 86 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · 2. Zuständigkeit

1. Soweit das Budget oder der Kreditbeschluss die Zuständigkeit über die Verwendung der Mittel im Einzelnen nicht festlegt, entscheidet unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen der administrative Rat.

← Art. 85 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Ziele und Zweck Art. 87 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →