171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 86 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - 2. Zuständigkeit
Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelverwendung
Art. 86 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · 2. Zuständigkeit
1. Soweit das Budget oder der Kreditbeschluss die Zuständigkeit über die Verwendung der Mittel im Einzelnen nicht festlegt, entscheidet unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen der administrative Rat.