Art. 85 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Finanzkompetenz 1. Höhe der Ausgaben
Art. 85 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Finanzkompetenz 1. Höhe der Ausgaben
1. Die Gemeindeordnung legt im Rahmen der Gesetzgebung fest, über welche einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben der administrative Rat, und bei der ausserordentlichen Organisation der Einwohnerrat, frei bestimmen können, wobei die Höhe der Beträge nach der Art der Aufgabe abgestuft werden kann; die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass auch anderen Gemeindebehörden oder -kommissionen für ihren Aufgabenbereich eine beschränkte Finanzkompetenz zukommt.
2. Von der Finanzkompetenz darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Stimmberechtigten beziehungsweise der Einwohnerrat gegenteilig entschieden haben.
3. Wo das Budget für bestimmte Aufgaben Mittel bereitstellt, ist der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat an die Finanzkompetenz gemäss Abs. 1 nicht gebunden.