Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 84 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Beschlussfassung

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelverwendung
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Art. 84 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Beschlussfassung

1. Sämtliche Aufwendungen der Gemeinden sind mit dem Budget oder durch besondere Vorlagen zu beschliessen; Art. 88 Ziff. 8-11 und Art. 134 Ziff. 4-8 des Gemeindegesetzes bleiben vorbehalten.

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