Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 83 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Grundsätze

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelverwendung
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Art. 83 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Grundsätze

1. Die Mittel der Gemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung nur für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden; überdies können die Gemeinden Beiträge zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke beschliessen.

2. Die Gemeinden dürfen nur dann Bürgschaften und sonstige Garantien eingehen oder Darlehen gewähren, wenn dies durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist oder im direkten örtlichen Interesse der Gemeinde liegt.

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