Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 82 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Fremde Mittel

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
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Art. 82 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Fremde Mittel

1. Die Gemeinden können zur Deckung ihrer Finanzbedürfnisse Darlehen und Anleihen aufnehmen.

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