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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 81 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Übrige Gemeindemittel

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
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Art. 81 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Übrige Gemeindemittel

1. Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.

2. Für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen haben die Gemeinden nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn dies im Erlass, in welchem die Aufgabe der Gemeinde übertragen wird, ausdrücklich vorgesehen ist.

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