171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 80 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Beiträge
Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
Art. 80 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Beiträge
1. Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehren, die nicht allen Gemeindeangehörigen im gleichen Masse zugutekommen, können nach Massgabe der Gesetzgebung ganz oder teilweise durch Beiträge der Begünstigten gedeckt werden.