Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 80 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Beiträge

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
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Art. 80 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Beiträge

1. Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehren, die nicht allen Gemeindeangehörigen im gleichen Masse zugutekommen, können nach Massgabe der Gesetzgebung ganz oder teilweise durch Beiträge der Begünstigten gedeckt werden.

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