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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 8 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 8 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus.

2. Die Erfolgsrechnung umfasst

1. den Personalaufwand;

2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;

3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;

4. den Finanzaufwand;

5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;

6. den Transferaufwand;

7. die durchlaufenden Beiträge;

8. den ausserordentlichen Aufwand;

9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;

10. den Fiskalertrag;

11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;

12. die Entgelte;

13. die verschiedenen Erträge;

14. den Finanzertrag;

15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;

16. den Transferertrag;

17. die durchlaufenden Beiträge;

18. die ausserordentlichen Erträge;

19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.

3. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.

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