Art. 8 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
Art. 8 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände und Erträge aus.
2. Die Erfolgsrechnung umfasst
1. den Personalaufwand;
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
4. den Finanzaufwand;
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;
6. den Transferaufwand;
7. die durchlaufenden Beiträge;
8. den ausserordentlichen Aufwand;
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;
10. den Fiskalertrag;
11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;
12. die Entgelte;
13. die verschiedenen Erträge;
14. den Finanzertrag;
15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;
16. den Transferertrag;
17. die durchlaufenden Beiträge;
18. die ausserordentlichen Erträge;
19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
3. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.