Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 79 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Gebühren

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
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Art. 79 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Gebühren

1. Die Gemeinden erheben für alle durch die kantonale Gesetzgebung umschriebenen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide amtliche Kosten nach Massgabe der anwendbaren Tarife, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.

2. Die Ausnahmen gemäss Art. 8 des Gebührengesetzes sind sinngemäss anwendbar.

3. Die Gemeinden können in ihrem autonomen Wirkungskreis durch Erlass weitere Gebühren erheben.

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