171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 78 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - 3. Steuerrabatt für natürliche Personen
Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
Art. 78 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · 3. Steuerrabatt für natürliche Personen
1. Für natürliche Personen können auf der Basis der beschlossenen Steuerfüsse Rabatte mit Wirkung für das folgende Jahr gewährt werden, wobei der Nettosteuerfuss auf höchstens zwei Stellen nach dem Komma festzulegen ist.
2. Für diesen Beschluss ist die Herbst-Gemeindeversammlung abschliessend zuständig.
3. Allfällige Vorfinanzierungen sind im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung in der Bilanz als Eigenkapital auszuweisen.