171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 77 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - 2. Steuerfuss
Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
Art. 77 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · 2. Steuerfuss
1. Ein einmal beschlossener Steuerfuss bleibt in Kraft, bis er neu festgesetzt wird; die Festsetzung des Steuerfusses ist jährlich auf die Geschäftsordnung der ordentlichen Herbst-Gemeindeversammlung zu setzen.
2. Wenn der Steuerfuss geändert werden soll, ist die Änderung vor Beginn des Rechnungsjahres zur Abstimmung zu bringen.