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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 77 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - 2. Steuerfuss

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
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Art. 77 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · 2. Steuerfuss

1. Ein einmal beschlossener Steuerfuss bleibt in Kraft, bis er neu festgesetzt wird; die Festsetzung des Steuerfusses ist jährlich auf die Geschäftsordnung der ordentlichen Herbst-Gemeindeversammlung zu setzen.

2. Wenn der Steuerfuss geändert werden soll, ist die Änderung vor Beginn des Rechnungsjahres zur Abstimmung zu bringen.

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