Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 76 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Gemeindesteuern 1. allgemein

Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
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Art. 76 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Gemeindesteuern 1. allgemein

1. Die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung erheben.

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