171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 76 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Gemeindesteuern 1. allgemein
Mittelbeschaffung und Mittelverwendung - Mittelbeschaffung
Art. 76 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Gemeindesteuern 1. allgemein
1. Die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung erheben.