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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 73 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Administrativer Rat

Organisation
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Art. 73 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Administrativer Rat

1. Der administrative Rat ist insbesondere zuständig für

1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen;

2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;

3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des zuständigen Organs;

4. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des zuständigen Organs;

5. den Finanzplan;

6. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;

7. die Bewilligung von Kreditübertragungen;

8. die Organisation des Rechnungswesens;

9. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen;

10. die Beschaffung der Mittel;

11. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens;

12. die Erstellung der Finanzstatistik.

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