Art. 73 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Administrativer Rat
Art. 73 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Administrativer Rat
1. Der administrative Rat ist insbesondere zuständig für
1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen;
2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des zuständigen Organs;
4. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des zuständigen Organs;
5. den Finanzplan;
6. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
7. die Bewilligung von Kreditübertragungen;
8. die Organisation des Rechnungswesens;
9. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen;
10. die Beschaffung der Mittel;
11. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens;
12. die Erstellung der Finanzstatistik.