Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 72 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung

Finanzstatistik
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Art. 72 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung

1. Der administrative Rat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.

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