171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 71 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
Finanzstatistik
Art. 71 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1. Der administrative Rat veröffentlicht mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2. Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3. Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.