171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 7 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Aufwand und Ertrag
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 7 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Aufwand und Ertrag
1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.