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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 7 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Aufwand und Ertrag

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 7 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Aufwand und Ertrag

1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

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