171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 69 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Massnahmen
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Internes Kontrollsystem
Art. 69 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Massnahmen
1. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der administrative Rat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkommission die erforderlichen Weisungen.
2. Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.