171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 68 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Interne Verrechnungen
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
Art. 68 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten der Gemeinde. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.