Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 68 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Interne Verrechnungen

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
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Art. 68 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Interne Verrechnungen

1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten der Gemeinde. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

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