171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 67 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Kosten- und Leistungsrechnung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
Art. 67 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Kosten- und Leistungsrechnung
1. Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.
2. Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3. Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.