Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 67 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Kosten- und Leistungsrechnung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
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Art. 67 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Kosten- und Leistungsrechnung

1. Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.

2. Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.

3. Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.

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