171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 66 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Verantwortung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 66 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Verantwortung
1. Die Finanzverwaltung der Gemeinde ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich.
2. Der administrative Rat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzverwaltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung bewilligt wurde.