Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 66 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Verantwortung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 66 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Verantwortung

1. Die Finanzverwaltung der Gemeinde ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich.

2. Der administrative Rat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzverwaltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung bewilligt wurde.

← Art. 65 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Ziele und Zweck Art. 67 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →