Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 63 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Aufbewahrung der Belege

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Art. 63 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Aufbewahrung der Belege

1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

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