171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 63 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Aufbewahrung der Belege
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 63 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Aufbewahrung der Belege
1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.