171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 61 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Begriff
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 61 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Begriff
1. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.