Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 61 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Begriff

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Art. 61 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Begriff

1. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

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