Art. 60 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Bereiche
Art. 60 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Bereiche
1. Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche
1. Leistungen;
2. Wirkungen;
3. Finanzen;
4. Personal.
2. Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling grundsätzlich selbst zuständig.
3. Das übergeordnete Controlling beaufsichtigt im Auftrag des administrativen Rates bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere abteilungsübergreifende Aufgaben und Beteiligungen der Gemeinde an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts. Es überprüft periodisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
4. Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.