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171.2 GemFHG CH-NW

Art. 6 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 6 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

1. Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

2. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Absatz 1 gelten kann.

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