Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.2 GemFHG CH-NW

Art. 59 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Ziel, Inhalt

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Controlling
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Art. 59 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Ziel, Inhalt

1. Die Tätigkeiten der Gemeinden werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.

2. Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des Handelns der Gemeinde.

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