171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 58 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Konsolidierungsmethode
Rechnungslegung - Konsolidierung
Art. 58 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Konsolidierungsmethode
1. Die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
2. Die selbständigen Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells führen, werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.