171.2
GemFHG
CH-NW
Art. 57 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) - Konsolidierungskreis
Rechnungslegung - Konsolidierung
Art. 57 Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG · Konsolidierungskreis
1. Zum Konsolidierungskreis gehören in einer ersten Stufe die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden. Bei Einheitsgemeinden entfällt die erste Stufe.
2. Selbständige Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells führen, werden in einer zweiten Stufe konsolidiert. Die übrigen selbständigen Anstalten werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.